Öffentliche Auflage Aufhebung öffentliches Fuss- und Fahrwegrecht Waldzugang Teufenerstrasse

7. Februar 2025
Das öffentliche Fuss- und Fahrwegrecht auf der "alten Landstrasse" beim Waldzugang Teufenerstrasse Jonenwatt (Fussgängerübergang mit Bedarfsschranke) soll aufgehoben werden.

Rechtsprovokation
(öffentliches Fuss- und Fahrwegrecht, s. Art. 2 Abs. 5 i. V. mit Art. 37 ff. des kantonalen Strassengesetzes, StrG; bGS 731.11)

Der Bahnübergang km 03.300, Waldzugang Teufenerstrasse Jonenwatt, ist heute mit einer Bedarfsschranke gesichert und dient vorwiegend dem Forstwesen für die Holzabfuhr. Für andere Verkehrsteilnehmer und Fussgänger ist er geschlossen. Für Fussgänger wurde etwa 80 m Richtung Liebegg ein Fussgängerübergang eingerichtet.

Der Fussgängerübergang entspricht nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen. Aufgrund der erhöhten Gefährdung ist das öffentliche Fuss- und Fahrwegrecht auf der "alten Landstrasse" im Bereich der Parzelle Nr. 754 – Gstalden bis Jonenwatt – gemäss Beleg 7/754 von 1914 aufzuheben.

Die in diesem Zusammenhang im Grundbuch eingetragenen öffentlichen Fuss- und Fahrwegrechte werden somit aufgehoben und im Grundbuch gelöscht.

Die öffentliche Auflage des Situationsplanes erfolgt während 30 Tagen, nämlich vom 10. Februar 2025 bis und mit 11. März 2025 im Sekretariat Bereich Bau und Planung, Dorf 7, Teufen.

Rechtsmittel
Allfällige Einsprachen gegen diese Fuss- und Fahrwegrechtaufhebung sind nach Art. 39 StrG schriftlich und begründet während der 30-tägigen Auflagefrist beim Gemeinderat, 9053 Teufen, einzureichen.

 

9053 Teufen, 7. Februar 2025
Aufhebung öffentliches Fuss- und Fahrwegrecht