Erbschafts- / Vermächtnis- und Schenkungssteuer
Zuständigkeit
Der Staat erhebt von bestimmten natürlichen und juristischen Personen Erbschafts- und Schenkungssteuern. Der Ertrag fällt je zur Hälfte an die Gemeinde und den Kanton. Für die Veranlagung und den Einzug der Steuern ist das Erbschaftsamt der Gemeinde zuständig.
Nicht steuerpflichtig
Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen an Nachkommen sowie Stief- und Pflegekinder, den Ehegatten und die Eltern sind im Kanton Appenzell Ausserrhoden steuerfrei.
Hingegen sind steuerpflichtig:
- zu 12 Prozent
Zuwendungen an den nichtverheirateten Lebenspartner (Freibetrag: Fr. 10‘000.00). Als Lebenspartner gilt die während fünf oder mehr Jahren vor dem Tod der verstorbenen Person mit dieser in ununterbrochener Hausgemeinschaft lebende Person, sofern die verstorbene Person an deren Unterhalt wesentlich beigetragen hat oder Gemeinschaftlichkeit der Mittel bestanden hat - zu 22 Prozent
Zuwendungen an Geschwister, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter und Grosseltern (Freibetrag: Fr. 5‘000.00) - zu 32 Prozent
Zuwendungen an alle übrigen Empfänger (Freibetrag: Fr. 5‘000.00)
Zugehörige Objekte
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Erbschaftsamt | 071 335 00 35 |